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Satzung des Vereins gay-web e.V. in der Fassung vom 18. April 2010

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "gay-web e.V."

(2) Sitz des Vereins ist Hamburg. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Ziel des Vereins ist es, den vielfältigen Diskriminierungen von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung entgegenzuwirken. Er tut dies durch Aufklärung der Gesellschaft über schwul-lesbische und transsexuelle Lebenszusammenhänge.

(2) Durch den Aufbau und den Support eines Netzes von Informations- und Beratungsangeboten im Internet ermöglicht gay-web e.V. bundesweit die Vernetzung von Schwulen und Lesben, sowie die Kommunikation mit Einrichtungen und Diensten und die Information über Hilfsangebote, insbesondere im psychosozialen und gesundheitsfürsorgerischen Bereich. Schwul-lesbische und transsexuelle Vereine, Institutionen und Selbsthilfegruppen erhalten durch gay-web e.V. die Möglichkeit zur umfassenden und unentgeltlichen Darstellung ihrer Ziele und ihres Betätigungsfeldes im Internet.

(3) Soweit diese Informationen im Internet vorhanden sind, ermöglicht das Internet einen weitgehend anonymen und schwellenangstfreien Zugang zu Informationen aus dem schwul-lesbischen und transsexuellen Leben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten die Vereinsmitglieder keine Zuwendungen des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitgliedschaften vergeben.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, oder Tod.

(2) Der Austritt ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

(3) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, seine satzungsgemäßen Pflichten verletzt hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Das Mitglied wird vor der Beschlußfassung schriftlich oder via elektronischer Post über das drohende Ausschlußverfahren informiert und aufgefordert, Stellung zu nehmen. Erfolgt diese Stellungnahme nicht binnen einer Frist von vier Wochen, so kann ein Ausschließungsbeschluß auch ohne Stellungnahme gefaßt werden. Gegen diesen Ausschließungsbeschluß kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die den Vorstandsbeschluß aufheben kann. Für die Berufung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen ein formloser Antrag an den Vorstand zu richten, über den bei der nächsten Mitgliederversammlung abschließend beschlossen werden muß.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, ansonsten haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, Fachgruppen und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Ausschließlich die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl und Abberufung des Vorstandes,
  • Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer,
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr,
  • Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • Beschlußfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme und die Ausschließung von Mitgliedern und die Nichtgewährung des Sonderrechtes nach § 4 Abs. 2,
  • Änderung und Ergänzung der Tagesordnung.

(3) Über Satzungsänderungen, die Vereinsauflösung oder die Ablösung des Vorstandes gem. § 10 Abs. 3 darf erst auf der folgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn im Einladungsschreiben das Thema des Antrags nicht aufgeführt ist.

(4) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per elektronischer Post (eMail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(5) Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.

(6) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(9) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(10) Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(11) Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von mindestens einem anwesenden Mitglied durch Stimmzettel (Geheime Wahl). Die Wahl mehrerer Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes in einem Wahlgang ist zulässig (Blockwahl). Widerspricht 1/3 der anwesenden Mitglieder der Blockwahl, ist über jedes Vereinsamt einzeln abzustimmen. Über die Zulässigkeit der einzelnen Blockwahl bzw. deren Ablehnung ist zu Beginn des Wahlgangs durch offene Abstimmung zu entscheiden.

(12) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

§ 9 Fachgruppen

(1) Den Fachgruppen obliegt die Betreuung bestimmter Themenbereiche. Über die Einrichtung neuer Fachgruppen beschließt die Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit. Gleichzeitig benennt sie die Gründungsmitglieder der Fachgruppen.

(2) Die Fachgruppen haben Entscheidungskompetenz in den ihnen zugeordneten Themenbereichen. Von Entscheidungen ist der Vorstand unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Von den Fachgruppen gefällte Entscheidungen kann der Vorstand außer Kraft setzen. Vom Vorstand gefällte Entscheidungen können von der Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit außer Kraft gesetzt werden.

(3) Zur Mitgliedschaft in einer Fachgruppe kann sich jedes Vereinsmitglied bewerben (über die Möglichkeit der Aufnahme von vereinsfremden Personen entscheidet der Vorstand im Einzelfall). Über die Aufnahme entscheidet die Fachgruppe mit einfacher Mehrheit. Gegen diese Entscheidung kann die sich bewerbende Person die Mitgliederversammlung anrufen, die den Beschluß der Fachgruppe aufheben kann. Für die Berufung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen ein formloser Antrag an den Vorstand zu richten, über den bei der nächsten Mitgliederversammlung abschließend beschlossen werden muß.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.

(2) Vorstand im Sinne § 26 des BGB sind mindestens drei gleichberechtigte Personen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist und sein Amt antreten kann. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgewählt werden.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich bei gerader Zahl der verbleibenden Vorstandsmitglieder um höchstens ein Mitglied selbst ergänzen. Die Selbstergänzung ist nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung zulässig, auf der ein Vorstandsmitglied nachgewählt werden kann.

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern Organisation der Öffentlichkeitsarbeit. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Vorstandsmitglied schriftlich oder digital unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind von einem Vorstandsmitglied schriftlich niederzulegen und spätestens bei der nächsten Vorstandssitzung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 11 Geschäftsführung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat bis zum Jahresende für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf der Grundlage des Berichts des Kassenprüfers.

§ 12 Aufwandsentschädigungen

(1) Vorstandsmitglieder besitzen einen Ersatzanspruch für Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Aufgaben anfallen.

(2) Mitglieder haben den gleichen Anspruch, wenn die Tätigkeit, bei der die Aufwendungen enstanden sind, vom Vorstand genehmigt worden ist.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins wird von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen, zu der mit einer Frist von 4 Wochen eingeladen wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Zur Auflösung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließt die außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vermögen fällt zu gleichen Teilen an eine gemeinnützige schwule und eine gemeinnützige lesbische Körperschaft vorzugsweise jedoch an eine gemeinnützige lesbisch-schwule Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Die von der Mitgliederversammlung gewählte Körperschaft muß eine Mitgliedsorganisation des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes - Landesverband Hamburg e.V. sein.

(3) Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn von § 3 dieser Satzung zu verwenden.